1. Die ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse allein wegen einer politischen Betätigung des Kunden stellt eine unzulässige Rechtsausübung (§
242 BGB) dar und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
(amtlicher Leitsatz)2. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine politische Partei ist. Art.
21 GG kommt jedenfalls dann, wenn politische Parteien auf Gewährleistungen der Daseinsvorsorge angewiesen sind, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können, eine Ausstrahlungswirkung auf die zivilrechtliche Generalklausel des §
242 BGB zu.
(amtlicher Leitsatz)3. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung einer politischen Partei rechtfertigt aufgrund des Parteienprivilegs (Art.
21 Abs. 2 GG) keine andere Beurteilung.
(amtlicher Leitsatz)