1. Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art.
1-19 GG) gebunden.
(amtlicher Leitsatz)2. Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art.
3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß §
134 BGB nichtig.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
(amtlicher Leitsatz)