Kein Verwaltungsrechtsweg für Klage gegen Sparkasse auf Einrichtung eines Girokontos
VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2004 - Az.: 1 L 82/04
Leitsätze:
Der Streit um die Frage, ob eine Sparkasse verpflichtet ist, jemandem ein Girokonto einzurichten, ist privatrechtlicher Natur, so dass nicht die Verwaltungs-, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger eine politische Partei ist und sich zur Begründung seiner Klage auf Art. 21 GG sowie § 5 PartG beruft. (Leitsatz des Herausgebers)