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Teilbefreiung vom Anschlusszwang an Wasserversorgung zum Wäschewaschen

BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 - Az.: 8 C 16.08

Leitsätze:

1. Eine landesrechtliche Regelung, die eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Verwendungszweck des Wäschewaschens nur von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger abhängig macht, ist mit Bundesrecht und europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist. (amtlicher Leitsatz)

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Hinweis: Zu Leitsatz 2 siehe auch BVerwG DRiK Nr. 994.

Fundstelle im WWW

http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=614