1. Art.
3 Abs. 1 GG verbietet es dem kommunalen Satzungsgeber im Grundsatz nicht, die Grundgebühr für die Abfallentsorgung nach einem grundstücksbezogenen Maßstab zu erheben.
(amtlicher Leitsatz)2. Aus Art.
3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gesichtspunkt, dass die unterschiedliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung (hier: der kommunalen Abfallwirtschaft) bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche reicht, verbietet die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr zumindest dann nicht, wenn dem Gebührenpflichtigen ein Wechsel zwischen den verschiedenen Teilleistungsbereichen jederzeit möglich ist (hier: Übergang von der Eigenkompostierung zur Nutzung der Biotonne).
(amtlicher Leitsatz)3. Eine einheitliche Behältergebühr für die Abholung von Restabfall und von Bioabfall ist durch die nach Art. 3 Abs. 1 G anzustrebende Belastungsgleichheit gerechtfertigt.
(amtlicher Leitsatz)4. Eine Quersubventionierung der Biotonne durch die Freistellung der ersten 60l Bioabfall von der behälterbezogenen Zusatzgebühr ist sowohl mit Art.
3 Abs. 1 GG wie auch mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrWAbfG vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)