1. Betreibt eine Gemeinde ihre städtischen Kindertagesstätten (Regelkindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte) als einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne von §
9 Abs. 1 KAG BW, ist es nicht ausgeschlossen, für die Inanspruchnahme wesentlich andersartiger Leistungen verschiedener Teile dieser Einrichtung unterschiedliche Gebührensätze festzulegen.
(amtlicher Leitsatz)2. Mit dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip ist eine Staffelung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten aus sozialen Gründen vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)3. Bei einer Staffelung der Gebührensätze nach sozialen Gesichtspunkten ist der festgesetzte höchste Gebührensatz rechtlich nur dann zu beanstanden, wenn er die durch das Äquivalenzprinzip gebildete Obergrenze überschreitet, weil eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung besteht (hier verneint bei monatlichen Gebührensätzen von 643 DM für den Besuch einer Kinderkrippe und von 331 DM für den Besuch der übrigen Kindertagesstätten mit Ganztagsbetreuung).
(amtlicher Leitsatz)4. Die Festlegung der Gebührensätze für die Benutzung verschiedener Teile einer öffentlichen Einrichtung (hier: Regelkindergärten, Kinderkrippen, sonstige Kindertagesstätten mit Ganztagsbetreuung) liegt innerhalb der durch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, das Willkürverbot (Art.
3 Abs. 1 GG) und den Kostendeckungsgrundsatz gezogenen Grenzen im pflichtgemäßen Ermessen des Ortsgesetzgebers.
(amtlicher Leitsatz)5. Die Entscheidung des Ortsgesetzgebers, Regelkindergärten für die ganz überwiegende Anzahl der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in weitaus stärkerem Maß zu subventionieren als Ganztagseinrichtungen, die nur einem verhältnismäßig kleinen Kreis von Benutzern zugute kommen, ist rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
(amtlicher Leitsatz)