1. § 90 Abs. 1 KJHG (= SGB VIII) sowie Art.
3 und
6 GG lassen die Staffelung der Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten nach sozialen Gesichtspunkten zu, ohne dem Landesgesetzgeber einen bestimmten Einkommensbegriff als Anknüpfungspunkt vorzuschreiben.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Satzungsregelung, die bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommens die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, aber andere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich mindernde Faktoren vernachlässigt, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
(amtlicher Leitsatz)3. Die das Äquivalenzprinzip beachtende, unterschiedlich hohe Subventionierung verschiedener und - nach Art, Leistungsangebot und Aufwand - verschiedenartiger Teileinrichtungen von Kindertagesstätten (Regelkindergarten, Ganztageskindergarten, Krippe, Hort etc.) ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
(amtlicher Leitsatz)