1. Bis wann Tagesordnungspunkte einer Kreistagssitzung den Mitgliedern des Kreistags mitgeteilt sein müssen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Mitteilung ist nicht automatisch verspätet, wenn sie nach Ablauf der Wochenfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO BW für die Einladung zur Sitzung erfolgt.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Entwicklungskosten, die für die technische Weiterentwicklung einer Einrichtung anfallen, sind, wenn sie nicht Herstellungskosten sind, nur dann als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten in einer Gebührenkalkulation ansetzbar, wenn sie sich als notwendig erweisen. Dies beurteilt sich im wesentlichen nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" (§
9 Abs 2 KAG BW), aber auch unter Berücksichtigung von Vorgaben des Fachgesetzgebers.
(amtlicher Leitsatz)3. Personalkosten, die sich aus einem prozentualen Anteil des Gehalts des Landrats und der Sitzungsgelder der Kreisräte zusammensetzen, sind keine Kosten, die in eine Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen, auch wenn diese Organe sich in nicht unbedeutendem Maß mit der Abfallwirtschaft des Landkreises und den Grundlagen für einen Beschluss über die Abfallwirtschaftssatzung beschäftigt haben.
(amtlicher Leitsatz)