Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung
VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.1993 - Az.: 1 S 570/92
Leitsätze:
1. Ein Gemeinderat darf wegen Befangenheit bei einer Gemeinderatssitzung nicht mitwirken, wenn er oder die unter die Befangenheitsregelung fallende Person (§ 18 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 GemO (GemO BW)) aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (st. Rechtspr.). (amtlicher Leitsatz)
2. Die Frage, ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann grundsätzlich jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer die Mitwirkung ausschließenden Interessenkollision führen. Dabei ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Eintritt des Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung des Gemeinderats konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Gemeinderäte, die im Geltungsbereich eines geplanten Landschaftsschutzgebietes Grundeigentum besitzen, dürfen wegen Befangenheit bei der Beratung und Beschlussfassung über die von der Gemeinde vor Erlass der Landschaftsschutzverordnung gegenüber der unteren Naturschutzbehörde abzugebende Stellungnahme nicht mitwirken. (amtlicher Leitsatz)
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