1. Die Frage, ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen.
(amtlicher Leitsatz)2. Ein als "Rechnung" bezeichnetes Schreiben einer Stadtwerke GmbH, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG beauftragt ist, die Gebührenbescheide für die Abwasserbeseitigung zu erlassen, ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sich ein Hinweis auf das Auftragsverhältnis und die Rechtsmittelbelehrung lediglich an "versteckter" Stelle befinden und deshalb für den Empfänger des Schreibens die hoheitliche Handlungsform nicht erkennbar ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Geht der Kläger von dem Begehren, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach §
43 Abs. 1 2. Alt. VwGO festzustellen, über auf den Antrag, nach §
43 Abs. 1 1. Alt. VwGO festzustellen, dass bereits kein Verwaltungsakt vorliegt, so liegt darin mangels Änderung des Klagegrundes keine Klageänderung.
(amtlicher Leitsatz)