Baumschutzverordnung ist zulässige Eigentumsbeschränkung
VGH Mannheim, Beschluss vom 28.06.1984 - Az.: 5 S 3072/83
Leitsätze:
1. Eine Baumschutzverordnung, die das Beseitigen von Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm für das Gebiet einer Gemeinde allgemein verbietet, stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, wenn sie den Interessen der Eigentümer durch eine Möglichkeit zur einzelfallbezogenen Befreiung von dem Verbot Rechnung trägt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Welches Gewicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bäumen im Verhältnis zu Eigentümerinteressen hat, lässt sich nicht gleichmäßig, sondern nur nach der Umgebung des jeweiligen Baumes beurteilen. (Leitsatz des Herausgebers)
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