Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.1999 - Az.: 2 K 23/97
Leitsätze:
1. Im Anschlußbeitragsrecht ist bei der Maßstabsgestaltung auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke abzustellen und den typischen örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Beim sogenannten Vollgeschoßmaßstab wird ein Steigerungssatz von 100 % je Vollgeschoß dem Vorteilsprinzip in der Regel nicht gerecht (Änderung der Rechtsprechung des Senats). (amtlicher Leitsatz)
2. Die Tiefenbegrenzung dient im Anschlußbeitragsrecht der vereinfachten und pauschalierten Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Sie ist nicht nur in Randbereichen von Ortsteilen zulässig. (amtlicher Leitsatz)
3. § 9 KAG ermöglicht für bestimmte Grundstücke auflösend bedingte Beitragsminderungen bzw. eine Hinausschiebung des Entstehens der Beitragspflicht, ohne das Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 1 KAG zu ändern. Es handelt sich um Billigkeitsregelungen, die nicht zu Lasten der anderen Beitragspflichtigen gehen dürfen. (amtlicher Leitsatz)
4. Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Vergabe von Dienstleistungen (hier: Ingenieurleistungen) ist beitragsrechtlich nur relevant, wenn dies zu einer Erhöhung des Aufwandes über das notwendige Maß hinaus geführt hat. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: