Beiträge zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach Vorteilseintritt festgesetzt werden
BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - Az.: 1 BvR 2457/08
Leitsätze:
Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130305_1bvr245708