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Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

VG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - Az.: 6 K 211/14

Leitsätze:

1. Beitragsfähiger Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen bzw. noch entstehenden Herstellungskosten nach dem Nominalwert. Zum eigenen Aufwand einer Gemeinde oder eines Verbandes zählen auch übernommene Verbindlichkeiten. (amtlicher Leitsatz)

2. Der (Restbuch-)Wert der von den Mitgliedsgemeinden unentgeltlich übernommenen Anlagenteile ist kein beitragsfähiger Aufwand. Fiktive oder ersparte Aufwendungen sind nicht beitragsfähig. (amtlicher Leitsatz)

3. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, wonach der Aufwand auch den Wert umfasst, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben, ist als Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz zu verstehen, wonach nur soweit die abgabenerhebende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen hat, sie diese auch in eine Beitragskalkulation einstellen darf. Sie gestattet es ausnahmsweise, den bloßen Wert der Grundstücke, die aus dem Fiskalvermögen des Einrichtungsträgers eingebracht werden, anzusetzen. (amtlicher Leitsatz)

4. Von Mitgliedsgemeinden im Zuge ihres Beitritts an den Verband übertragene Grundstücke (oder Anlagenteile) sind von der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG nicht erfasst, da sie unmittelbar aus dem Vermögen der Mitgliedsgemeinden übertragen und nicht durch Bereitstellung eigener Vermögenswerte des Verbandes in die öffentliche Einrichtung einbezogen wurden. (amtlicher Leitsatz)

5. Ein kalkulatorischer Abzug der von den Mitgliedsgemeinden eingenommenen Herstellungsbeiträge vom beitragsfähigen Aufwand ist mit Blick auf eine drohende Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen nicht vorzunehmen, wenn die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung anderer Einrichtungen gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind. (amtlicher Leitsatz)

6. Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist ein kalkulatorischer Abzug der bereits eingenommenen Beiträge vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand überflüssig (ständige Kammerrechtsprechung). Ein Abzug bereits eingenommener Beiträge ist ebenfalls unnötig, wenn der Verband die aus heutiger Sicht wegen eines früher höheren Beitragssatzes zu viel eingenommenen Beitragsanteile nicht behalten will und eine Rückerstattung des überhöhten Anteils plant. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ofb/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DBE65106736AE83F71B137E06693A573.jpj5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=ye