1. Ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil, das einen Grundstückseigentümer zur Beseitigung eines Baumes verpflichtet, ersetzt nicht die nach einer Baumschutzverordnung erforderliche Fällungsgenehmigung und führt auch nicht dazu, dass die - am Zivilprozess nicht beteiligte - zuständige Behörde die Genehmigung ohne weiteres zu erteilen hätte.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die nachbarrechtlichen Handlungs- und Unterlassungspflichten aus §
1004 BGB gehen den Regelungen von Baumschutzverordnungen nicht vor.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Laubwurf und Moosbildung sowie die damit verbundene Rutschgefahr stellen regelmäßig keine besonderen Härten dar, angesichts derer die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes zu erteilen wäre.
(Leitsatz des Herausgebers)