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Anerkennung als Ratsgruppe und Anspruch auf Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW

VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2008 - Az.: 1 L 626/08

Leitsätze:

1. Bei Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen nach § 56 Abs. 3 GO NRW handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch, der bereits getätigte Aufwendungen voraussetzt. Vielmehr sollen die Zuwendungen es erst ermöglichen, Aufwendungen für die Geschäftsführung zu tätigen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Bildung einer Ratsgruppe setzt nicht voraus, dass die sich zusammenschließenden Räte einer Partei angehören, dass ein den Anforderungen des § 56 Abs. 1 S. 2 genügendes Statut vorhanden ist oder dass ein umfassendes Programm, das alle politisch interessanten Sachgebiete abdeckt, existiert. Voraussetzung ist aber, dass ein gleichgerichtetes Wirken der Mitglieder auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung möglich ist und tatsächlich erfolgen soll. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Beschwerde des Klägers zurückgewiesen durch OVG Münster, Beschluss v. 20.06.2008, 15 B 788/08 - DRiK Nr. 132

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2008/1_L_626_08beschluss20080514.html