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Anerkennung als Ratsgruppe

OVG Münster, Beschluss vom 20.06.2008 - Az.: 15 B 788/08

Leitsätze:

1. Die Eigenschaft als Ratsgruppe entsteht nicht schon mit der bloßen oder rechtlich verfestigten Absicht der Ratsmitglieder, eine Gruppe zu bilden. Vielmehr muss der Zusammenschluss bereits verwirklicht sein. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Zweck einer Ratsgruppe muss ein gleichgerichtetes Wirken auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung sein. Während diese Voraussetzung bei Personen, die für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe zur Wahl angetreten sind, als gegeben anzusehen ist, muss sich bei anderen Zusammenschlüssen aus den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls der zuverlässige Schluss ergeben, dass der Zusammenschluss nachhaltig auf das gleichgerichtete Zusammenwirken ausgerichtet ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/15_B_788_08beschluss20080620.html