Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig
VGH Bayern, Urteil vom 25.07.2013 - Az.: 4 B 13.144
Leitsätze:
Ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich zielt angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen nicht mehr auf die Einnahmeerzielung, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfaltet damit eine erdrosselnde Wirkung. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Entscheidung bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13, DRiK Nr. 1807
Fundstelle im WWW
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE130002263&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true