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Kampfhundesteuer trotz Negativzeugnis; 2000 EUR Kampfhundesteuer pro Jahr unzulässig

BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - Az.: 9 C 8.13

Leitsätze:

1. Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt ("erdrosselnde Wirkung"), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft und der den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteigt, kommt eine solche "erdrosselnde Wirkung" zu. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=151014U9C8.13.0