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Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Beitragssatzung

VG Gießen, Beschluss vom 27.09.2010 - Az.: 8 L 2015/10

Leitsätze:

1. Im Falle eines nicht ausgeglichenen, defizitären Haushaltes einer Gemeinde ist es dieser rechtlich nicht möglich, auf eine Erhebung von Entgelten für ihre Leistungen zu verzichten. (amtlicher Leitsatz)

2. Verzichtet eine Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts auf den Erlass einer Straßenbeitragssatzung, ist die Kommunalaufsicht berechtigt, die Gemeinde zum Erlass dieser Satzung anzuweisen. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei der Weisung, eine Satzung zu erlassen, muss die Kommunalaufsicht der Gemeinde ausreichend Zeit zur Beratung lassen. Bei einer Straßenbeitragssatzung genügt dafür eine siebenwöchige Frist nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE100002904%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L