1. Eine kommunale Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art.
105 Abs. 2a GG und § 5 Abs. 2 S. 1 KAG RP, selbst wenn sie auch auf beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben wird.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die Bestimmungen des § 12 KAG RP über Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge schließen die Erhebung von Steuern auf Übernachtungen nicht aus.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Eine ausschließlich auf der Letztanbieterstufe erhobene Übernachtungssteuer mit einem nach Preisklassen gestaffelten, aber innerhalb einer Preisklasse festen Steuerbetrag pro Übernachtung ist weder der Umsatzsteuer gleichartig im Sinne von Art.
105 Abs. 2a GG noch hat sie den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
(Leitsatz des Herausgebers)4. Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, für eine Übernachtungssteuer keinen prozentualen Steuersatz, sondern einen nach drei Preisklassen gestaffelten, innerhalb der Preisklassen aber fester Steuerbetrag pro Übernachtung vorzusehen.
(Leitsatz des Herausgebers)5. Der Bund besitzt keine Kompetenz, die steuerliche Gesamtbelastung von Beherbergungsunternehmen unabhängig von der jeweiligen Steuerart verbindlich festzulegen. Die Gemeinden sind daher auch angesichts der Umsatzsteuerermäßigung für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben durch Art. 5 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) nicht gehalten, von der Einführung von Übernachtungssteuern abzusehen.
(Leitsatz des Herausgebers)6. Die Bezeichnung einer rechtlich nicht zweckgebundenen Steuer als "Kulturförderabgabe" widerspricht nicht dem Grundsatz der Normenwahrheit, wenn die Gesamtregelung keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass eine Zweckbindung nicht vorliegt.
(Leitsatz des Herausgebers) (amtlicher Leitsatz)