Zulässigkeit einer (nur) zweijährigen Ruhezeit bei Urnenbestattung
VGH Bayern, Urteil vom 31.01.2018 - Az.: 4 N 17.1197
Leitsätze:
1. Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann schon vor dem Tod des Rechtsinhabers („prämortal“) von diesem geltend gemacht werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Die verfassungsrechtlich gebotene Totenruhe begründet kein absolutes Verbot jeglicher Störung; sie muss mit gegenläufigen Rechtsgütern oder rechtlich schützenswerten Belangen abgewogen werden und kann im Einzelfall hinter diesen zurücktreten. (amtlicher Leitsatz)
3. In der Festlegung einer Ruhezeit bei Urnenbestattungen liegt kein mittelbarer Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten. (amtlicher Leitsatz)
4. Die unterschiedliche Länge der Ruhezeiten für Leichen und für Urnen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (amtlicher Leitsatz)
5. Die Verpflichtung zur Gewährleistung einer den Pietätsvorstellungen der Gesellschaft angemessenen Bestattung steht einer Ruhezeit von lediglich zwei Jahren bei Urnenbestattungen nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-3022?hl=true