BayVGH, Urteil vom 14.10.1998 - Az.: 4 B 98.505
Leitsätze:
1. Die nachträgliche Beschränkung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens auf die Ausschöpfung der zulässigen rechtlichen Maßnahmen und die Erhebung zulässiger Klagen ist grundsätzlich unbedenklich. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss nicht so konkret sein, dass der Bürgerentscheid nur noch eines Vollzugs durch den Bürgermeister bedarf. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Frage, ob ein Atomreaktor in der Gemeinde mit rechtlichen Mitteln verhindert werden soll, betrifft auch Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde. (amtlicher Leitsatz)
4. Ein Bürgerbegehren erledigt sich nur, wenn der Gemeinderat alle vom Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschlossen hat. (amtlicher Leitsatz)
5. Ein Bürgerbegehren, das auf die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet gerichtet ist und dabei gewisse Vorgaben macht, ist grundsätzlich zulässig. (amtlicher Leitsatz)
6. Bürgerbegehren dürfen nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein. (amtlicher Leitsatz)
7. Ein Bürgerbegehren ist grundsätzlich unzulässig, wenn es darauf gerichtet ist, eine bestandskräftig genehmigte Nutzung zu verbieten. (amtlicher Leitsatz)
8. Ist ein Bürgerbegehren teilweise unzulässig, so kann es hinsichtlich der übrigen Fragestellungen auch zulässig sein, sofern diese für sich allein sinnvoll sind. (amtlicher Leitsatz)
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