1. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer kann nur erhoben werden, wenn und soweit das Halten von Hunden persönlichen (privaten) und nicht beruflichen Zwecken dient (allgemeine Meinung).
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde; berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht oder die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs bzw. eines Gewerbes verbunden ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2002 -
2 S 2113/00 -
VBlBW 2003, 288).
(amtlicher Leitsatz)3. Der Umfang der Hundehaltung, der für die Berufs- oder Gewerbeausübung notwendig ist, richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Betätigung; darüber hinaus sind aber auch beabsichtigte bzw. zu erwartende Betriebserweiterungen - aus der objektivierten Sicht eines verständigen Betriebsinhabers - in die Beurteilung einzubeziehen.
(amtlicher Leitsatz)4. Ein Gewerbebetrieb, der den Vertrieb, die Reparatur und den Umbau von Hundesportgeräten - Trainingswagen für Hundegespanne - zum Gegenstand hat, kann im Einzelfall auf eine Hundehaltung "zu gewerblichen Zwecken" angewiesen sein.
(amtlicher Leitsatz)