Ausschluss aus einer Ratsfraktion
VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008 - Az.: 1 B 27/08
Leitsätze:
1. Einem Fraktionsmitglied, welches aus seiner Ratsfraktion ausgeschlossen werden soll, müssen die maßgebenden Gründe für den beabsichtigten Ausschluss vollständig, hinreichend konkret und so rechtzeitig vor der Fraktionssitzung mitgeteilt werden, dass es sich hiermit auseinandersetzen und die Fraktionssitzung angemessen vorbereiten kann. (amtlicher Leitsatz)
2. Die den Fraktionsausschluss tragenden Gründe müssen dem Betroffenen in einer Weise mitgeteilt werden, dass er allein durch die Lektüre der Mitteilung über seinen Fraktionsausschluss in die Lage versetzt wird zu entscheiden, ob er den Beschluss hinnehmen oder aber hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Eine Verletzung dieses Begründungserfordernis ist nicht heilbar. (amtlicher Leitsatz)
3. Grundrechtlich geschütztes Verhalten - hier das Gebrauchmachen von der Baufreiheit - kann nicht zum Anlass genommen werden, ein Fraktionsmitglied allein deshalb aus seiner Fraktion auszuschließen, weil das von ihm privat verfolgte Projekt in der betroffenen Kommune auf breite Ablehnung stößt und die rechtlichen Möglichkeiten der Kommune zur Verhinderung des Vorhabens begrenzt sind. (amtlicher Leitsatz)
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch bei Fehlen einer Geschäftsordnung mit einem abgestuften Sanktionssystem, dass mildere Maßnahmen als der Fraktionsausschluss in Betracht gezogen und ergriffen werden, die nicht von vorn herein als ungeeignet erscheinen, auf das Fraktionsmitglied angemessen einzuwirken und es zu einer Änderung des kritisierten Verhaltens zu veranlassen. (amtlicher Leitsatz)
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