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Flugblattverteilung kann nicht aus Gründen der Straßenreinhaltung verboten werden

BayVerfGH, Entscheidung vom 05.08.1977 - Az.: Vf. 10-VII-74

Leitsätze:

1. Die Verteilung meinungsäußernder Flugblätter und Flugschriften steht unter dem Schutz des Art. 110 Abs. 1 BV, der auch die Meinungsverbreitung grundrechtlich garantiert, und zwar nicht nur für politische Parteien und Verbände, sondern auch für Einzelpersonen und Gruppen, die sich am Prozess der Meinungsbildung beteiligen wollen. (amtlicher Leitsatz)

2. Wegen der überragenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie führt die gebotene Güterabwägung dazu, dass die Belange der Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Wege gegenüber einer freien Meinungsäußerung in dieser Form und mit dem angesprochenen Mittel der Flugschriften, Flugblätter und Handzettel zurücktreten müssen. (amtlicher Leitsatz)

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