1. Durch eine beitragsfähige Grünanlage (§
127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) erschlossen werden Grundstücke in einer Entfernung von nicht mehr als 200 m von der Anlage, auf denen sich - wie etwa auf Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücken - nahezu täglich Menschen aufhalten, die von Zeit zu Zeit der Erholung bedürfen (im Anschluss an Urteil vom 10.05.1985 - BVerwG 8 C 17.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46 S. 29 ff.).
(amtlicher Leitsatz)2. Die im Rahmen einer satzungsmäßigen Verteilungsregelung vorgenommene Wertung eines Ortsgesetzgebers, dass ein Grundstück in einem Gewerbegebiet durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer beitragsfähigen Grünanlage im Verhältnis zu einem dem Maß nach in gleichem Umfang nutzbaren, aber Wohnzwecken vorbehaltenen Grundstück gleicher Größe typischerweise einen nur halb so großen Erschließungsvorteil erfährt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
(amtlicher Leitsatz)