1. Für Streitigkeiten zwischen Bürgern bzw. Unternehmen und einer Sparkasse über die Eröffnung eines Girokontos ist der Verwaltungsrechtsweg gem. §
40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
(amtlicher Leitsatz)3. Ein sachlicher Grund ist wegen der Bindung der Sparkasse an Recht und Gesetz (Art.
20 Abs. 3 GG) gegeben, wenn ein Girokonto von einem Inkassounternehmen zur Eintreibung von Forderungen Dritter gemacht werden soll, die in Verdacht stehen Verbraucher betrügerisch zu täuschen.
(amtlicher Leitsatz)2. Aus § 2 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes allein lässt sich kein Anspruch des Einzelnen auf Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse herleiten. In Verbindung mit dem Willkürverbot des Art.
3 Abs. 1 GG ergibt sich aber, dass die Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos nur aus sachlichen Gründen verweigern darf.
(Leitsatz des Herausgebers)