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Rechtsweg bei Streit mit Sparkasse um Kontoeröffnung; Kein Konto bei Verdacht auf betrügerische Vorgänge

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2010 - Az.: 1 K 1711/10

Leitsätze:

1. Für Streitigkeiten zwischen Bürgern bzw. Unternehmen und einer Sparkasse über die Eröffnung eines Girokontos ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein sachlicher Grund ist wegen der Bindung der Sparkasse an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gegeben, wenn ein Girokonto von einem Inkassounternehmen zur Eintreibung von Forderungen Dritter gemacht werden soll, die in Verdacht stehen Verbraucher betrügerisch zu täuschen. (amtlicher Leitsatz)

2. Aus § 2 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes allein lässt sich kein Anspruch des Einzelnen auf Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse herleiten. In Verbindung mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aber, dass die Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos nur aus sachlichen Gründen verweigern darf. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE110000311%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all