Besteuerung der aus Tierschutzgründen betriebenen Hundehaltung
VGH Mannheim, Urteil vom 26.05.2008 - Az.: 2 S 1025/06
Leitsätze:
1. Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
2. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege stellt einen besteuerbaren Aufwand dar. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080001709&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all