1. Die Erstreckung der seit Inkrafttreten des Polizeigesetzes vom 21.11.1955 (GBl. S 249) für ganz Baden-Württemberg geltenden Befristung von Polizeiverordnungen auf frühere Polizeiverordnungen durch § 94 Abs. 1 PolG (F. 1955) erfasst auch ortspolizeiliche und bezirkspolizeiliche Vorschriften nach § 23 Abs. 1 Polizeistrafgesetzbuch Baden in der Bekanntmachung vom 25.07.1923 (bad. GVBl. 1923 S. 216).
(amtlicher Leitsatz)2. Die Befristung der Geltungsdauer einer nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten bezirkspolizeilichen Vorschrift entfällt nicht durch die Überleitung. Die spätere Befreiung der auf der Grundlage der badischen Landesbauordnung erlassenen Polizeiverordnungen von der Geltung der Vorschriften des Polizeigesetzes über Polizeiverordnungen nach § 118 Abs. 6 LBO (F. 1972) erfasst nicht die nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungspläne übergeleiteten Vorschriften (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.1993 -
8 S 3087/92).
(amtlicher Leitsatz)