Kein Anspruch auf Geschäftsbeziehungen zu Sparkasse bei Verdacht rechtswidriger Zwecke
OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.06.2010 - Az.: 10 ME 77/10
Leitsätze:
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG begründet keine subjektiv öffentlichen Rechte auf Leistungen einer Sparkasse zugunsten der Einwohner ihres Trägers.
(amtlicher Leitsatz)2. Ein solcher Anspruch kann auf das aus Art.
3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot gestützt werden. Eine Ungleichbehandlung kann durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn diese sich als verhältnismäßig erweisen.
(amtlicher Leitsatz)3. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos bei einer Sparkasse zu verweigern, liegt vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen.
(amtlicher Leitsatz)
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Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für ihn ein Rechtsanwaltsanderkonto, hilfsweise ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto zu eröffnen.
Der Antragsteller ist in Osnabrück als Rechtsanwalt tätig. Seine Haupttätigkeit besteht bereits seit mehreren Jahren darin, das Inkasso für Mandanten durchzuführen. Die Mandanten des Antragstellers fordern von Internetnutzern Entgelte für die Nutzung bestimmter Internetportale, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird (sog. Freeware). Ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Werthaltigkeit der berechneten Dienstleistungen und die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen werden von den Beteiligten unterschiedlich gewürdigt. Häufig werden diese Internetportale als Kosten- oder Abo-Fallen bezeichnet.
Der Antragsteller führte für die aufgrund seiner Inkassotätigkeit eingehenden Zahlungen bis zum 30. April 2010 bei der Deutschen Kreditbank ein Girokonto. Die Deutsche Kreditbank kündigte die Führung dieses Kontos; im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Kündigung einigten sich der Antragsteller und die Deutsche Kreditbank dahin, die Geschäftsbeziehungen zum vorgenannten Zeitpunkt zu beenden. Daneben verfügt der Antragsteller über ein Girokonto bei der Landessparkasse zu Oldenburg, bei dem es sich um ein Privatkonto handelt, über das aber auch Kanzleiausgaben geleistet werden; es ist vereinbart, dass dieses Konto nicht für Mandantengelder verwendet werden darf.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 7. Juli 2009 unter Bezugnahme auf eine gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung im Oktober 2006 eine erneute Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ab. Auch auf die erneute Anfrage des Antragstellers unter dem 1. Februar 2010 versagte die Antragsgegnerin die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und verwies auf ihr Schreiben vom 7. Juli 2009.
Mit seinem am 24. März 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller geltend gemacht, er sei für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Inkassotätigkeit darauf angewiesen, ein Girokonto zu führen, auf das Mandantengelder eingezahlt werden können. Die Antragsgegnerin sei als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut am Sitz seiner Kanzlei verpflichtet, die kreditwirtschaftlichen Leistungen zur Daseinsvorsorge vorzuhalten und für ihn ein Girokonto auf Guthabenbasis zu führen. Weder seine Tätigkeit noch die seiner Mandanten, aus deren Forderungen die Zahlungseingänge resultierten, sei strafbar gewesen. Deshalb seien strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen seine Mandanten eingestellt und Strafverfahren nicht eröffnet worden. Die Entgelte würden nicht für an anderer Stelle kostenlos erhältliche Programme geltend gemacht, sondern für den Mehrwert, den die Nutzer der von ihnen angebotenen Internetportale dadurch erhielten, dass die Programme und ihre Einsetzbarkeit beschrieben und bewertet würden. Durch die Gestaltung der Internetportale müsse jedem bewusst sein, dass die Leistung, die er auf diesem Wege abfrage, Kosten auslöse. Darauf werde in unmittelbarem Umfeld der Maske hingewiesen, in welche die Nutzer ihre Anmeldedaten einzutragen hätten. Seine Inkassotätigkeit für diese Unternehmen werde in der Öffentlichkeit diskreditiert. Bei den angeführten Beschwerden handele es sich um Boykottaufrufe und um den Versuch der rechtswidrigen Meinungsdurchsetzung. Von den einschlägigen Medien und den Verbraucherzentralen gebe es eine Stimmungsmache gegen seine Mandanten. Er habe sich auch um alternative Bankverbindungen bemüht; seine Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Die Weigerung der Antragsgegnerin, für seine geschäftliche Tätigkeit ein Konto zu eröffnen, sei unberechtigt. Die Antragsgegnerin sei im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt. Das Führen von Giro-Konten sei Teil ihres öffentlichen Auftrags zur Daseinsvorsorge. Daraus folge ein subjektives Recht auf Leistungserbringung, wobei die Antragsgegnerin sich nicht auf Vertragsfreiheit berufen könne. Indem die Antragsgegnerin dieses subjektive Recht ohne sachgerechten Grund verweigere, verletze sie nicht nur das aus Art.
3 Abs. 1 GG folgende allgemeine Willkürverbot, sondern greife auch in unzulässiger Weise in die durch Art.
12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, für ihn zu den von ihr üblicherweise gewährten Konditionen ein ausschließlich auf Guthabenbasis zu führendes Rechtsanwaltsanderkonto zu eröffnen und aufrecht zu erhalten
sowie hilfsweise weiter,
diese Verpflichtung für ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto auszusprechen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat erwidert: Ihr Kerngeschäft beschränke sich auf den Sparverkehr; hierzu gehöre nicht der Giroverkehr. Zudem sei der Antragsteller auf die Führung eines Anderkontos nicht angewiesen, weil ihm § 43 BRAO erlaube, fremde Gelder sogleich auf das Konto des Empfangsberechtigten einzahlen zu lassen. Die Ansammlung auf einem Anderkonto sei nur eine weitere Möglichkeit der Behandlung von Fremdgeldern. Im Übrigen gehöre der Umgang mit Mandantengeldern nicht zur Daseinsvorsorge und der Antragsteller verfüge weiterhin über ein Geschäftskonto bei der Landessparkasse zu Oldenburg. Sie sei nicht verpflichtet, mit dem Antragsteller eine Geschäftsbeziehung aufzubauen. Die Voraussetzungen für einen Kontrahierungszwang lägen nicht vor. Der Antragsteller sei nicht zwingend auf die begehrte Leistung angewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleichwertige Alternative bei einer anderen Bank nicht bestehe. Soweit der Antragsteller auf ablehnende Antworten anderer Bank abstelle, habe sich die zugrunde liegende Anfrage nicht auf die Eröffnung eines Anderkontos bezogen. Auch werde bestritten, dass der Antragsteller seine Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Es gebe auch einen sachlichen Grund, die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Sie habe einen erheblichen Imageschaden zu befürchten, wenn sie in Geschäftsbeziehungen zum Antragsteller trete; dies ergebe sich aus den vielfältigen Berichterstattungen der in der Region meinungsbildenden Neuen Osnabrücker Zeitung und anderer Medien sowie den zahlreichen Beschwerden über den Antragsteller, die beim Osnabrücker Anwaltsverein eingingen. Die Internetseiten der Mandanten des Antragstellers seien im Regelfall darauf angelegt, Internetnutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu täuschen. Sie wolle als öffentlich-rechtliche Anstalt nicht Teil des Systems "Internet-Abzocke" sein, zumal eine Vielzahl ihrer Kunden bereits durch solche Geschäfte finanziell geschädigt worden sei. Der Antragsteller sei durch mehrere zivilgerichtliche Entscheidungen der Beihilfe zum Betrug bezichtigt und zur Übernahme der Kosten verurteilt worden, die durch die Abwehr der unberechtigterweise geltend gemachten Forderungen entstanden seien.
Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller ein ausschließlich auf Guthabenbasis als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto einzurichten, zu den üblichen Konditionen zu eröffnen und aufrecht zu erhalten; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der hilfsweise gestellte Antrag habe Erfolg. Insoweit habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht. Ein zu sichernder Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Sparkassengesetz - NSpG -. Diese Vorschrift begründe einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Teilhabe an den Angeboten der Sparkassen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl sei dieser Anspruch nicht grenzenlos. Die Antragsgegnerin dürfe nicht verpflichtet werden, Straftaten zu begehen oder an Straftaten mitzuwirken. Das Angebot der Firma Content Services Ltd. auf der Internetplattform "opendownload", auf dessen Prüfung sich die Kammer wegen der Eilbedürftigkeit habe beschränken müssen, täusche nicht über seine Entgeltlichkeit. Einen Betrug oder Betrugsversuch sehe die Kammer auch nicht in der Geltendmachung der mutmaßlich entstandenen Forderungen durch den Antragsteller. Die Kammer verfüge auch nicht über hinreichend tatsächliche Erkenntnisse, die es erlaubten anzunehmen, der Antragsteller sei sich bei der Fertigung der Anspruchsschreiben einer etwaigen Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verträge bewusst und täusche selbst über die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen. Dabei nehme die Kammer an, dass der Antragsteller nicht von vornherein habe davon ausgehen müssen, dass die von seinen Mandanten angebotenen Verträge auf den Austausch von Leistungen in einem besonders groben Missverhältnis und deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wären. Dem geltend gemachten Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin daraus einen Imageschaden befürchten müsse. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob ein Ansehensverlust überhaupt geeignet sein könnte, einen sachlichen Grund für die Kündigung einer bestehenden Girokontoverbindung zu begründen. Jedenfalls sei ein Imageschaden für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht zu besorgen. Die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller beruhe hier nicht auf einer freien Entscheidung der Antragsgegnerin, sondern auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin durch die gerichtliche Entscheidung zur Kontoeröffnung gezwungen worden sei. Der Antrag sei hinsichtlich des Hauptantrages (Eröffnung eines Anderkontos) abzulehnen. Der Antragsteller sei zur Fortsetzung seiner Inkassotätigkeit nicht darauf angewiesen, für seine Mandanten Anderkonten zu unterhalten. Insoweit sei eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen.
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde geltend: Der Antragsteller könne den behaupteten Anspruch nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG stützen. Diese Bestimmung sei eine Kompetenzvorschrift, welche die Aufgaben der Sparkassen regele. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es nicht, einzelnen Rechtssubjekten einklagbare Rechte auf kreditwirtschaftliche Leistungen zu gewähren. Seit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung der Kommunen müssten die Sparkassen sich erwerbswirtschaftlich wie die anderen Banken verhalten. Eine etwaige früher bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungsfunktion der Sparkassen sei damit in den Hintergrund getreten. Ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einwohners/Bürgers auf Kontoeröffnung sei vor dem Hintergrund des direkten Wettbewerbs mit Genossenschaftsbanken und privaten Großbanken nicht mehr statthaft. Auch dürfte ein sachlicher Grund für die Abweisung eines ortsansässigen Kunden ausreichend sein, der die Ungleichbehandlung mit anderen Kunden rechtfertige. Nach der angeführten Rechtsprechung stelle ein Imageschaden einen sachlichen Grund für die Beendigung einer bestehenden Girokontoverbindung dar. Ein Imageschaden sei dargelegt worden, weil über den Antragsteller seit Jahren eine Vielzahl negativer Presseberichte im Umlauf sei. Beim Anwaltsverein Osnabrück seien zahlreiche Beschwerden über das Geschäftsgebaren und die Inkassotätigkeit des Antragstellers erhoben worden. Der ihr drohende Ansehensverlust entwickle sich unabhängig davon, dass sie durch eine gerichtliche Entscheidung gezwungen worden sei, ein Konto zur Verfügung zu stellen. Die Negativschlagzeilen in der Presse würden zukünftig auf diesen Umstand keinen Wert legen. Betroffene würden zukünftig das Einzugskonto bei der Sparkasse mit der Negativbewertung des Antragstellers in direkten Zusammenhang bringen. Dies gelte umso mehr, als die Zivilgerichte immer häufiger dazu tendierten, die Tätigkeit des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten oder vollendeten Betrug zu werten. Wollte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, wären die Sparkassen das Sammelbecken für diejenigen, die bei anderen Banken abgewiesen worden seien, wenn der Nachweis strafrechtlich relevanter Aktivitäten unter Einsatz des Kontos nicht gelinge.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und erwidert: Die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch bestehe, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der von der Antragsgegnerin angeführten Kommentierung zu § 4 Abs. 1 NSpG zum Kontrahierungszwang lasse sich zugleich die Gegenauffassung entnehmen. Der Wegfall der Gewährsträgerhaftung zugunsten der Sparkassen tangiere weder ihren öffentlichen Auftrag noch ihre Stellung im System der staatlichen Daseinsvorsorge. Soweit die Antragsgegnerin auf einen drohenden Imageschaden verweise, nehme er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Wie der Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 30. April 2010 zeige, treffe es nicht zu, dass die Presse den Umstand nicht berücksichtige, dass die Antragsgegnerin gerichtlich zur Kontoeröffnung verpflichtet worden sei. Seine Tätigkeit sei nur ein einziges Mal in einem zivilgerichtlichen Urteil als Beihilfe zum versuchten Betrug bewertet worden. Entscheidender sei jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörden sämtliche gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nach §
170 Abs. 2 StPO eingestellt hätten. Dass gewisse Kreise der Öffentlichkeit meinten, seine Tätigkeit gehöre verboten oder müsse strafrechtlich sanktionierbar sein, ändere nichts daran, dass er seine Tätigkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausübe.
Gründe
Die nach §
146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entsprechend den Anforderungen des §
123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§
920 Abs. 2,
294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Antragsteller nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 315). Nach dieser Bestimmung sind in Niedersachsen die Sparkassen wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet diese Bestimmung keine subjektiven öffentlichen Rechte des Antragstellers.
Das subjektive öffentliche Recht ist - auf den Bürger als Adressaten bezogen - die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können. Eine gesetzliche Bestimmung begründet erst dann ein die Verwaltung bindendes subjektives Recht, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt ist, die auf dieser Grundlage ein bestimmtes Handeln begehren, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 [307]; BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - BVerwG
4 C 36.85 -,
BVerwGE 81, 329 [334]; Urteil vom 16.09.1993 - BVerwG
4 C 28.91 -,
BVerwGE 94, 151 [158]; Urteil vom 10.10.2002 - BVerwG
6 C 8.01 -,
BVerwGE 117, 93 [95 f.]; v. Albedyll, in: Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 68, 74; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Aufl. 2006, § 42 Rdnr. 388 m.w.N.)
Dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte zu Gunsten des Antragstellers begründet. Vielmehr zeigt der Wortlaut sowohl der Überschrift als auch des Normtextes selbst, dass es sich um eine an die Sparkassen in Niedersachsen gerichtete Norm handelt, die deren Aufgaben bestimmt. Es lässt sich nicht erkennen, dass diese die Aufgaben der Sparkassen in Niedersachsen bestimmende Norm zugleich auch individuelle Ansprüche auf bestimmte Leistungen begründen soll. Dies wird bestätigt aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Aus dem sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck des Niedersächsischen Sparkassengesetzes im Allgemeinen und dessen § 4 Abs. 1 im Besonderen ergibt sich nicht, dass den Einwohnern des Trägers der Sparkasse ein subjektives Recht zusteht.
Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG geht zurück auf die durch Art. 1 Nr. 3 Sparkassenneuordnungsgesetz vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. 2002, 730) vorgenommene Änderung des § 4 Abs. 1 NSpG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710). Das Sparkassenneuordnungsgesetz diente der Umsetzung der Verständigung vom 17. Juli 2001 und der Schlussfolgerungen vom 28. Februar 2002, die die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission über die für öffentlich-rechtliche Sparkassen und Landesbanken geltenden Rechtsinstitute der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung getroffen hat. Die Europäische Kommission sah in dem durch die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung gekennzeichneten Haftungssystem eine mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbarende Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken. Durch das Gesetz soll die bisher gesetzlich verankerte Gewährträgerhaftung aufgehoben und die bisherige Anstaltslast modifiziert normiert werden (vgl. Lt-Drs. 14/3430 A I Nr. 1 und 2 [S. 10 ff.]). Demgemäß aktualisiert die Änderung des bis 5. Dezember 2002 geltenden § 4 NSpG den öffentlichen Auftrag der Sparkassen vor dem Hintergrund des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Modifizierung der Anstaltslast. Hervorgehoben wird, dass der öffentliche Auftrag als Handlungsprogramm und Legitimationsnorm nur die Rahmenbedingungen der Sparkassentätigkeit festlegt. Konkrete Ansprüche der Kunden und des Trägers an die Sparkasse sollen sich daraus nicht ableiten lassen können (vgl. Lt-Drs. 14/3430 B zu Nr. 3 [S. 14]). Sowohl Zielsetzung als auch Wortlaut des § 4 Abs. 1 NSpG in der vorgenannten Fassung haben durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609) keine Änderung erfahren (vgl. Lt-Drs. 15/1220 S. 36, Lt.-Drs. 15/1478 S. 3., Lt-Drs. 15/1557 S. 2).
Eine Auslegung unter rechtssystematischen Gesichtspunkten führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Aus dem Verhältnis des § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG zu den übrigen Bestimmungen des Gesetzes ergeben sich keine Hinweise, dass sich hieraus subjektive Rechte des Antragstellers ergeben. Vielmehr gehört die vom Verwaltungsgericht herangezogene Norm zum Ersten Abschnitt des Niedersächsischen Sparkassengesetzes mit Allgemeinen Vorschriften über die Träger der Sparkassen, die Zusammenlegung von Sparkassen, die Rechtsnatur von Sparkassen, die Aufgaben der Sparkassen und des Trägers der Sparkasse sowie Regelungen über den Erlass einer Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung sowie über Sparkassenzweckverbände. Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Niedersächsischen Sparkassengesetzes, die vor allem die Rechtsverhältnisse der Sparkassen zu ihren Trägern und zu anderen Sparkassen regeln, dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und gewähren deshalb keine subjektiven Rechte.
Zwar könnte sich der vom Verwaltungsgericht bejahte Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Eröffnung eines als Fremdgeldkonto nutzbaren Girokontos aus einer anderen rechtlichen Grundlage ergeben. Es ist denkbar, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf dem aus Art.
3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gleichbehandlungsgebot stützen könnte. Dieses Gebot ist Grundlage eines subjektiven Rechts auf Gleichbehandlung. Die Antragsgegnerin ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 3 NSpG) im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt im Sinne des Art.
1 Abs. 3 GG und deshalb unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dass das vom Antragsteller angestrebte Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin privatrechtlicher Natur wäre, ist für die unmittelbare Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin nicht von Belang. Die vollziehende Gewalt ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003 -
XI ZR 403/01 -,
BGHZ 154, 146 m.w.N.).
Dabei erschöpft sich der Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck. Dieses Verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.10.2001 -
2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 75 [110 f.], Beschluss vom 31.05.1988 -
1 BvL 22/85 -,
BVerfGE 78, 232 [248], Beschluss vom 7.10.1980 -
1 BvL 50/79 u.a. -,
BVerfGE 55, 72 [89]; BGH, Urteil vom 11.03.2003,
a.a.O.).
Einen entsprechenden Anspruch auf Gleichbehandlung hat der Antragsteller aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tatsächlich erbracht wird, der ebenso wie der sich auf eine Gleichbehandlung berufende Antragsteller derselben Personengruppe angehört. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für Rechtsanwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Inkasso entsprechende Leistungen in dem vom Antragsteller betriebenen Umfang tatsächlich erbringt.
Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers diese Voraussetzung als gegeben und damit eine Ungleichbehandlung unterstellt, spricht nach dem Vorbringen der Beteiligten Überwiegendes dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, für den Antragsteller ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto nicht zu eröffnen, durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist und sich als verhältnismäßig erweist.
Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine - unterstellte - Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien zu befürchten ist (vgl. für die Annahme eines Imageschadens als sachlichen Grund, der die Kündigung eines Girovertrages rechtfertigen kann: OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2001 -
7 U 1956/01 -,
NJW 2002, 757). Dies ist nicht erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass das Handeln des Kontoinhabers strafbar ist oder die Zahlungseingänge auf dem Konto aus Straftaten herrühren. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin an Gesetz und Recht gebunden (Art.
20 Abs. 3 GG). Sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass das Konto für solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen. In dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 18.01.2010 -
91 C 981/09 -, K&R 2010, 358 wird das Verhalten des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet und bezogen auf das Internetportal www.opendownload.de festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen auf Täuschungen der Nutzer des genannten Internetportals beruhen. Weitere beachtliche Indizien für ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller eingezogenen Forderungen sind die Information der Verbraucherzentrale Niedersachsen (vgl. Presseinformation vom 26. Februar 2010), wonach der namentlich genannte Antragsteller seit Jahren für diverse dubiose Firmen tätig sei und im Namen einer näher bezeichneten Firma vermeintliche Forderungen anmahne, und die Erklärung des Rechtsanwaltsvereins Osnabrück vom 15. April 2010, dass der Verein seit September 2007 mit Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers "überschwemmt" werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich auch auf Rechtsprechung und auf Entscheidungen verschiedener Staatsanwaltschaften berufen kann, die ein strafbares Verhalten des Antragstellers und der für seine Mandanten handelnden Personen verneinen. Dies vermag aber die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen nicht umfassend auszuräumen.
Soweit das Verwaltungsgericht dem entgegengehalten hat, dass die Angebote der Mandanten des Antragstellers nunmehr keinen rechtlichen Bedenken unterlägen und auf die aktuelle Gestaltung des Internetportals der Firma Content Services Ltd. verwiesen hat, überzeugt dies nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gestaltung und der Inhalt sämtlicher Internetportale der Mandanten des Antragstellers übereinstimmen. Zudem kann nicht allein auf die aktuelle Gestaltung der Internetportale abgestellt werden, weil der Antragsteller auch (vermeintliche) Forderungen seiner Mandanten aus zurückliegenden Zeiträumen einzieht. So hat der Antragsteller für die Firma Content Services Ltd. im Januar 2010 Forderungen angemahnt, die aus einem Dienstleistungsvertrag vom Dezember 2008 entstanden sein sollen. Im März 2010 forderte der Antragsteller einen Nutzer eines Internetportals seiner vorgenannten Mandantin zur Zahlung einer Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag vom Februar 2009 auf (Bl. 269 ff. der Gerichtsakte). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehenden Forderungen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.
Soweit das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht und insoweit eine Sittenwidrigkeit gemäß §
138 Abs. 1 BGB der den Forderungen zugrunde liegenden Verträge gegeben ist, ist es Sache des Antragstellers solche Bedenken auszuräumen, um den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Insoweit genügt es nicht, lediglich anzunehmen, der Antragsteller habe nicht davon ausgehen müssen, dass die den Forderungen zugrunde liegenden Verträge aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig seien. Hierbei berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner langjährigen Inkassotätigkeit für seine Mandanten im Bereich Nutzung von Internetportalen und den damit zusammenhängenden zivilgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Es liegt vielmehr nahe, dass die Mandanten des Antragstellers die Erwartungshaltung der Verbraucher auszunutzen suchen, dass das Angebot von Software, die an zahlreichen anderen Stellen im Internet kostenfrei angeboten werden, auch hier entgeltfrei sei. Hinzu kommt, dass die Mandanten des Antragstellers eine längere Vertragslaufzeit vorsehen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass die auf den Internetportalen seiner Mandanten "angemeldeten Nutzer" im Regelfall das Angebot während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich nutzen und das Internetportal nicht nur deshalb aufgesucht haben, um eine bestimmte Software (einmalig) herunterzuladen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich auch keine Feststellungen über die tatsächliche Werthaltigkeit der von den Mandanten erbrachten Gegenleistung treffen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistungen der Mandaten des Antragstellers hinter der ohnehin gegebenen Möglichkeit des kostenlosen Herunterladens von Software als unbedeutend zurücktreten. Dies gilt auch für die Nutzer der Internetportale der Mandanten des Antragstellers, da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, in welcher Weise die angebotenen Inhalte zum Thema Software tatsächlich "redaktionell aufbereitet" werden. Ein Verbraucher hat deshalb keine Möglichkeit, vor Eintritt in den sog. Member-Bereich und damit vor dem vermeintlichen "Vertragsschluss" die Werthaltigkeit des Angebotes zu beurteilen. Der von der Antragsgegnerin angeführte erhebliche Umfang an Beschwerden deutet deshalb eher darauf hin, dass eine Vielzahl von Verbrauchern sich über die Werthaltigkeit der angebotenen Leistung getäuscht sehen.
Der Senat vermag auch eine Verletzung der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit (Art.
12 Abs. 1 GG) des Antragsstellers durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen.
Dieses Grundrecht schützt den Grundrechtsträger vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf seine berufliche Betätigung bezogen sind. Das Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln. Auch Eingriffe in die Vertragsfreiheit im Bereich der beruflichen Betätigung sind grundsätzlich an Art.
12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.2006 -
1 BvL 4/00 -,
BVerfGE 116, 202 [221] m.w.N.). Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf gezielte Eingriffe beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielrichtung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.2006,
a.a.O.,
BVerfGE 116, 202 [222]; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rdnr. 17, 94 ff). Solche faktischen Beeinträchtigungen können aber nur anerkannt werden, wenn ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist oder dass die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und letztlich auch in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung bewirkt. Insoweit genügt es aber nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. (vgl. Mann, a.a.O. Rdnr. 95 ff. m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen greift die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht in das Grundrecht des Antragstellers aus Art.
12 Abs. 1 GG ein. Die der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Versagungsgründe nehmen für sich nicht nur gegenüber Geschäftskunden Geltung in Anspruch, sondern für alle Kunden. Sie weisen deshalb eine berufsregelnde Tendenz nicht auf, sondern entfalten im Fall des Antragstellers lediglich Rückwirkungen auf seine Berufstätigkeit. Dem Antragsteller wird lediglich die Teilhabe an Leistungen der Antragsgegnerin verwehrt, ohne dass er auf diese Leistungen durch die Antragsgegnerin angewiesen ist. Die Antragsgegnerin ist nicht die alleinige Anbieterin der vom Antragsteller begehrten Leistungen. Allein in der Bundesrepublik Deutschland sind rd. 2000 Banken und Bankengruppen tätig. Von einem Angewiesensein des Antragstellers auf die Leistungen der Antragsgegnerin kann deshalb keine Rede sein, auch wenn eine Vielzahl der Banken nur regional oder allein für Privatkunden tätig ist. Dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren bereits an zahlreiche Banken ohne Erfolg gewandt hat, vermag deshalb sein Angewiesensein auf die Dienstleistungen der Antragsgegnerin nicht zu begründen.
Zwar erschöpft sich das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht in einem Abwehrrecht gegen Eingriffe und mittelbare Beeinträchtigungen, sondern kann in Verbindung mit dem Gleichheitssatz ein Teilhaberecht begründen. Allerdings ist das aus Art.
12 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht auf den Zugang zu Einrichtungen oder auf staatliche Leistungen beschränkt, auf die der Betroffene angewiesen ist und faktisch allein von staatlicher Seite angeboten werden (vgl. Mann, a.a.O., Rdnr. 18, 160 ff. m.w.N.; Manssen, in: v. Mangoldt u.a., GG, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rdnr. 89 ff.). Indes ist der Antragsteller - wie zuvor aufgezeigt - nicht auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen; insoweit hat die Antragsgegnerin eine monopolartige Stellung nicht inne.
Nach alledem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, zugunsten des Antragstellers kein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto zur Verfügung zu stellen, Bestand haben wird, weil eine - unterstellte - Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt wäre. Das Gewicht der o.a. Sachgründe für die Ungleichbehandlung vermag auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin zu begründen.