Lärm durch Seilbahn auf Kinderspielplatz
VG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2005 - Az.: 2 A 27/04
Leitsätze:
1. Kinderspielplätze mit einer Seilbahn stellen keine besonders gelagerten Spielplätze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, sondern sind - mittlerweile - als herkömmlich anzusehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die von einem solchen Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen - auch die der Seilbahn beim Aufeinanderschlagen von Metallteilen an Start und Ziel - sind regelmäßig von den Anliegern als sozialadäquat hinzunehmen. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0550020040000272%20A