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Zumutbarkeit von Spielplatzlärm; notwendige Maßnahmen zur Lärmvermeidung

VGH Mannheim, Urteil vom 27.04.1990 - Az.: 8 S 1820/89

Leitsätze:

1. Der von einem Kinderspielplatz mit Ballspielplatz ausgehende Lärm der spielenden Kinder ist von den Anwohnern hinzunehmen. Lärmimmissionen spielender Kinder werden nicht dadurch unzumutbar, dass die durch die VDI-Richtlinie 2058 oder DIN 18005 empfohlenen Grenzwerte überschritten werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Anlage und der Betrieb von Spielplätzen ist so zu organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen für die Anwohner vermieden werden. Gegen missbräuchliche Benutzung sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. (amtlicher Leitsatz)

3. Wird ein Spielplatz durch einen Bebauungsplan festgesetzt, ist auch eine mögliche missbräuchliche Benutzung bei der Abwägung zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE108019024&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all