Anspruch auf Vorgehen gegen Benutzung eines Wendehammers als Bolzplatz
OVG Koblenz, Urteil vom 12.09.2007 - Az.: 7 A 10789/07.OVG
Leitsätze:
1. Auch in einer verkehrsberuhigten Zone kann die Benutzung eines Wendehammers in der Art eines Bolzplatzes einen Verstoß gegen das Gebot aus § 3 LImSchG RP, schädliche Umwelteinwirkungen (hier: Lärm) zu vermeiden darstellen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. In diesem Fall kann ein Anwohner einen Anspruch auf Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen Lärmbelästigungen haben, wenn die Störungen nicht nur vereinzelt auftreten und ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Störer - etwa wegen ihrer Vielzahl - nicht zumutbar ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={04AC3168-B888-4A07-9D23-03172721837E}