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Benutzungszwang für Leichentransport; Stellung von Sarg- und Kreuzträgern; Dekoration im Leichenhaus

BayVGH, Urteil vom 13.02.1985 - Az.: 4 N 82 A 2254

Leitsätze:

1. Ein gemeindlicher Benutzungszwang für den Leichentransport innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich nicht zulässig. (amtlicher Leitsatz)

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich eine Gemeinde die Gestellung der Sarg- und Kreuzträger und der Dekoration im Leichenhaus unter Ausschluss privater Bestattungsunternehmen vorbehält. (amtlicher Leitsatz)

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