1. Eine Satzung nach §
22 BauGB kann - abgesehen von der Möglichkeit des §
215 Abs. 3 Satz 2 BauGB - nur mit Wirkung von der Bekanntmachung an in Kraft gesetzt werden (§
22 Abs. 3 Satz 4, §
12 Satz 4 BauGB). Dies gilt für den Ersterlass der Satzung ebenso wie für den Neuerlass zur Behebung materieller Fehler.
(amtlicher Leitsatz)2. Auf die Dauer einer Zurückstellung nach §
22 Abs. 7 Satz 3 BauGB ist die Zeit einer rechtswidrigen Verweigerung der Genehmigung nach §
22 Abs. 5 BauGB oder des Negativattests nach §
22 Abs. 7 Satz 2 BauGB anzurechnen.
(amtlicher Leitsatz)