Reichweite des für Ratsmitglieder geltenden Vertretungsverbots gegen die Gemeinde
OVG Münster, Beschluss vom 23.07.1981 - Az.: 9 B 34/81
Leitsätze:
Das für Ratsmitglieder bestehende kommunalrechtliche Vertretungsverbot besteht nur, wenn ein unmittelbar gegen die Gemeinde selbst gerichteter Anspruch geltend gemacht wird. Seine Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Anspruch sich gegen einen Dritten richtet und die Erfüllung lediglich Auswirkungen auf Rechte oder Interessen der Gemeinde hat. (amtlicher Leitsatz)
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