Gestaffelte Hundesteuer bei Haltung mehrerer Hunde in einem Haushalt
BayVGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Az.: 4 ZB 09.2136
Leitsätze:
Die Regelung in einer Hundesteuersatzung, nach der für den zweiten und jeden weiteren in einem Haushalt gehaltenen Hund eine höhere Steuer als für den ersten zu zahlen ist, ist sowohl mit dem Gleichheitsgrundsatz als auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar. Auch die Rechtsnatur der Hundesteuer als Aufwandsteuer steht einer solchen Regelung nicht entgegen. (Leitsatz des Herausgebers)
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Tatbestand
Nach § 5 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten (HStS) beträgt die Hundesteuer für den ersten Hund 60 Euro, für den zweiten Hund 80 Euro und für jeden weiteren Hund 100 Euro. Dabei gelten alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten (§ 3 Abs. 1 S. 4 HStS).
Die Beklagte hat den Kläger mit dem Abgaben-Bescheid 2008 vom 25. Februar 2008 für den zweiten Hund zur Hundesteuer in Höhe von 80 Euro herangezogen. Der Kläger hält die Steuererhebung für rechtswidrig, soweit sie den Steuersatz für den ersten Hund übersteigt. Seine nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom 24. Juni 2008) erhobene (Teil-)Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zuzulassen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851 und vom 23.6.2000
NVwZ 2000, 1163/1164).
Der Kläger trägt vor, die Hundesteuersatzung und somit auch der Steuerbescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs. 1 GG und gegen das Diskriminierungsverbot aus Art.
6 Abs. 1 GG. Die gemeinsame Haltung mehrerer Hunde durch die Haushaltsmitglieder erfordere keinen höheren Aufwand gegenüber der Haltung der gleichen Anzahl von Hunden durch dieselbe Anzahl von Personen in Einzelhaushalten. Auch der Nebenzweck, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen, könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, denn die mögliche Belästigung der Allgemeinheit sei in den Vergleichsgruppen jeweils wegen der identischen Zahlenverhältnisse zwischen Halter und Hund in ihrer Gesamtheit die gleiche. Die höhere steuerliche Belastung des gemeinschaftlichen Haushalts und damit wegen der Gesamtschuldnerregelung des § 3 Abs. 2 der Satzung zugleich aller Haushaltsmitglieder könne nicht allein mit dem Faktum des Zusammenschlusses zu einer Gemeinschaft begründet werden.
Die Erhebung einer progressiv erhöhten Hundesteuer für das Halten mehrerer Hunde in einem Haushalt verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG). Der Gleichheitssatz ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlicher Grund für die vom Satzungsgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lässt. Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 17.3.1975 (OVGE 31, 27/30 f.) ausgeführt:
"Da die Hundesteuer als Aufwandsteuer den in dem Halten eines Hundes zum Ausdruck kommenden Aufwand steuerlich erfassen will, in dem Halten mehrerer Hunde in einem Haushalt aber ein über das übliche Maß hinausgehender besonderer Aufwand zum Ausdruck kommt, ist es schon deswegen sachlich gerechtfertigt, für das Halten mehrerer Hunde eine erhöhte Steuer zu erheben. (...) Hinsichtlich der Zulässigkeit einer progressiv erhöhten Hundesteuer gilt dasselbe wie bei der Besteuerung höherer Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Die Auffassung der Kl., es bestehe kein Unterschied, ob in einem Einfamilienhaus in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten würden, oder ob in einem Mehrfamilienhaus in mehreren Wohnungen jeweils ein Hund gehalten werde, ist unzutreffend. Denn das Halten nur eines Hundes in einem Haushalt kann auch dann kein Ausdruck eines gesteigerten Aufwandes sein, wenn in demselben Mehrfamilienhaus in einem anderen Haushalt ebenfalls ein Hund gehalten wird."
Die Rechtsnatur der Hundesteuer als Aufwandsteuer steht einem progressiven Steuertarif nicht entgegen. Zum Nebenzweck der Hundesteuer, die Hundehaltung und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen, hat das Oberverwaltungsgericht weiter ausgeführt:
"Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, so gewinnt der ordnungsbehördliche Aspekt der Steuer eine stärkere Bedeutung. Es ist deshalb gerechtfertigt, wenn der örtliche Gesetzgeber aus diesem Gesichtspunkt dem Halten mehrerer Hunde in einem Haushalt durch Erhöhung der Hundesteuer entgegenzuwirken sucht."
Dem schließt sich der erkennende Senat an. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, die mögliche Belästigung der Allgemeinheit sei wegen der identischen Zahlenverhältnisse zwischen Halter und Hund in ihrer Gesamtheit die gleiche. Vielmehr können Belästigungen gerade aus dem Halten mehrerer Hunde an einem Ort entstehen; dies darf der Satzungsgeber seiner typisierenden Betrachtungsweise auch zugrunde legen und auf die Zahl der Hunde pro Haushalt abstellen. Diese Erwägung rechtfertigt auch die erhöhte Besteuerung in dem Beispielsfall des Klägers, dass zwei Hundehalter, die bisher einen Singlehaushalt führten, zusammenziehen.
Der Senat teilt des Weiteren die Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 28.1.1982 ZKF 1983, 34), dass die progressive Besteuerung des Haltens mehrerer Hunde in einem Haushalt nicht in Widerspruch zu Art.
6 Abs. 1 GG steht, da die Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Steuer nicht an Ehe oder Familie anknüpft, sondern lediglich an die Tatsache der Haltung eines zweiten oder weiteren Hundes in einem Haushalt. Auf die weiteren Ausführungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs am angegebenen Ort wird verwiesen. Dass nach § 3 Abs. 1 S. 4 HStS alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten gelten und § 3 Abs. 2 HStS deren gesamtschuldnerische Haftung anordnet, führt weder zu einer mittelbaren Diskriminierung von Ehe und Familie noch zu einer unzulässigen Verkürzung der Freiheit des einzelnen Haushaltsmitglieds. Angesichts des geringfügigen Steuermehrertrags, der mit dem progressiven Hundesteuertarif erzielt wird, war der Satzungsgeber nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, die Vermutung der gemeinsamen Hundehaltung widerleglich auszugestalten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Prüfung, ob nicht nur die Progression des Steuersatzes umgangen werden soll, hinzunehmen. Die Verteilung der Steuerbelastung auf die einzelnen Haushaltsmitglieder kann dem Ausgleich unter den Gesamtschuldnern überlassen bleiben.
2. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch kommt ihr die vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Dass die Erhebung der Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren im Haushalt gehaltenen Hund verfassungsrechtlich zulässig ist, ist seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1959 (
NJW 1960, 165) und des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1987 (
BFHE 151, 285) geklärt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
47 i.V.m. §
52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).