1. Einer privaten Sammlung von Altpapier können öffentliche Interessen bereits dann entgegenstehen, wenn ein flächendeckendes öffentliches Parallelsystem noch nicht voll ausgebaut ist, sich aber im Aufbau befindet.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrwAbfG bestimmte Pflicht, Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, stellt keine Nähe- und Autarkieregelung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2006/12/EG und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG dar.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Art.
106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist auf die Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrwAbfG auch insoweit anwendbar, als sie sich auf Altpapier bezieht.
(Leitsatz des Herausgebers)4. Art.
106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt auch für Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit.
(Leitsatz des Herausgebers)