Gewässer (Graben) als Bestandteil einer Entwässerungseinrichtung
OVG Lüneburg, Urteil vom 28.04.1954 - Az.: III OVG A 109/53
Leitsätze:
1. Offene Gräben, die der Vorflut dienen, können zugleich Bestandteile einer gebührenpflichtigen städtischen Anlage zur Beseitigung der Abwässer sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine gebührenpflichtige Benutzung einer städtischen Sielanlage kann auch darin liegen, dass ein städtischer Grundstückseigentümer einen vorhandenen Graben, der Wasserlauf III. Ordnung it, als Zuleitung seiner Abwässer zum Siel benutzt. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Einleitung gewerblicher Abwässer in einen öffentlichen Wasserlauf geht über den Gemeingebrauch hinaus, wenn zur unschädichen Beseitigung der Abwässer besondere Veranstaltungen erforderlich werden. (amtlicher Leitsatz)
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