Rechtscharakter eines "Grabstättenkaufs" von 1919
OVG Münster, Urteil vom 01.12.1952 - Az.: V A 528/52
Leitsätze:
Bei einer im Jahr 1919 erfolgten Überlassung einer Grabstätte auf einem Gemeindefriedhof an einen Einwohner ist davon auszugehen, dass ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet worden ist, es sei denn, der Wille der Beteiligten, eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen, wäre erkennbar. Eine privatrechtliche Vereinbarung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil eine Urkunde über den Vorgang Begriffe wie "käufliche Erwerbung" und "Kaufpreis" enthält. (Leitsatz des Herausgebers)
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