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Recht der Gemeindevertreter zur Teilnahme an Ausschusssitzungen

OVG Lüneburg, Urteil vom 25.02.1953 - Az.: V OVG A 22/53

Leitsätze:

In Schleswig-Holstein haben die Gemeindevertreter das unabdingbare Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilzunehmen. Dieses Recht besteht auch hinsichtlich des Hauptausschusses hauptamtlich verwalteter Gemeinden. (amtlicher Leitsatz)

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