1. Auf die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen sind § 12 I Nr. 4b KAG NRW und §§
169,
170 AO anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach vier Jahre.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die Regelung des §
170 I S. 1 Nr. 1 AO, nach der sich der Beginn der Festsetzungsfrist verschiebt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, ist auf Elternbeiträge regelmäßig nicht anzuwenden .
(Leitsatz des Herausgebers)