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Rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen für Kindergarten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2008 - Az.: 12 A 1983/08

Leitsätze:

1. Auf die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen sind § 12 I Nr. 4b KAG NRW und §§ 169, 170 AO anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach vier Jahre. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Regelung des § 170 I S. 1 Nr. 1 AO, nach der sich der Beginn der Festsetzungsfrist verschiebt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, ist auf Elternbeiträge regelmäßig nicht anzuwenden . (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/12_A_1983_08urteil20081027.html