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Am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB orientierte Belehrung zu Einwendungen

BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - Az.: 4 CN 4.09

Leitsätze:

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bei der Auslegung eines Planentwurfs erforderliche Belehrung über die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, dient nicht dazu, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte oder ihm gar verfahrenstaktische Erwägungen zu erleichtern. Der Betroffene braucht daher nicht darauf hingewiesen werden, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen - bewusst - nicht erhebt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB orientierte Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. (amtlicher Leitsatz)

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