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Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes

OVG Münster, Urteil vom 27.05.1993 - Az.: 4 A 2800/92

Leitsätze:

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer gemäß § 70 Abs 3 GewO getroffenen Auswahlentscheidung ist unerheblich, ob die zugrundeliegenden Vergaberichtlinien von der dafür zuständigen Stelle erlassen worden sind (aA VGH Baden Württemberg, GewArch 1991, 35). (amtlicher Leitsatz)

2. Das Merkmal größerer Attraktivität stellt einen sachgerechten Gesichtspunkt für die Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl GewArch 1991, 113). (amtlicher Leitsatz)

3. Vorbehaltlich näherer Erkenntnisse ist es nicht zu beanstanden, wenn die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern zu einem Volksfest ausschließlich anhand der schriftlichen Antragsunterlagen erfolgt. (amtlicher Leitsatz)

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