Entschädigung von Ratsmitgliedern für versäumte Versorgungs- oder Erziehungsarbeit zulässig
OVG Koblenz, Urteil vom 01.12.1992 - Az.: 7 A 10396/92
Leitsätze:
1. Die Kommunen sind aufgrund der ihnen allgemein verliehenen Satzungsautonomie zur Regelung ihrer inneren Verhältnisse - anders als im Bereich von Eingriffen in Rechte der Bürger - auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung befugt, aus der Wahrnehmung des Ratsmandats erwachsene finanzielle Nachteile der Ratsmitglieder auszugleichen, soweit dem nicht ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Grundsatz der unentgeltlichen Wahrnehmung der Tätigkeit eines Ratsmitglieds steht in Rheinland-Pfalz einer Regelung in der Hauptsatzung der Kommune nicht entgegen, die - auch im Hinblick auf eine Vermeidung der Zurücksetzung insbesondere weiblicher Ratsmitglieder - die Entschädigung für Ratsmitglieder, die wegen Sitzungstätigkeit Versorgungs- oder Erziehungsarbeit versäumen, entsprechend den Grundsätzen für einen unmittelbaren Verdienstausfall von Selbständigen vorsieht. (amtlicher Leitsatz)
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