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Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer; Begriff des Innehabens einer Wohnung

OVG Münster, Urteil vom 23.04.1993 - Az.: 22 A 3850/92

Leitsätze:

1. Die Steuer auf das Innehaben einer - neben der Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnungssteuer) ist eine gemäß Artikel 105 Absatz II lit. a GG verfassungsrechtlich unbedenkliche örtliche Aufwandsteuer und als solche bundesrechtlich geregelten Steuern - vor allem der Einkommensteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer, Vermögenssteuer und Gewerbesteuer - nicht gleichartig. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine satzungsrechtliche Regelung des Steuergegenstandes, durch die das "Innehaben einer Zweitwohnung" der Steuerpflicht unterworfen wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein Steuermaßstab, der zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer an den Mietwert und dabei - in der Regel - an die vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1964 festgestellte, nach dem Preisindex auf einen bestimmten Monat hochgerechnete Jahresrohmiete anknüpft, ist hinreichend bestimmt und verstößt unter Berücksichtigung der dem Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität und Typengerechtigkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. (amtlicher Leitsatz)

4. Das "Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf" setzt [zumindest, Anm. d. Hrsg.] eine zeitlich begrenzte tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis (des Zweitwohnungsinhabers) voraus. (amtlicher Leitsatz)

5. Das in einem langfristigen Pachtvertrag dem Eigentümer und Verpächter einer Zweitwohnung vom Pächter eingeräumte zeitlich begrenzte "Anmietungsrecht" begründet nur einen (vor-) vertraglichen Anspruch auf Abschluss von Mietverträgen zu den im einzelnen geregelten Bedingungen und verschafft dem Eigentümer als solches noch nicht die für das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf erforderliche (zeitlich begrenzte) tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis. (amtlicher Leitsatz)

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