1. Es ist mit Art.
28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn eine Gemeinde aus einem in den örtlichen Verhältnissen begründeten Interesse die Durchführung eines Wochenmarktes unter Beachtung ihrer Zielsetzungen durch einen in diesem Rahmen eigenverantwortlich agierenden privaten Marktveranstalter initiiert. Ein solches "Marktmodell" kann eine vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzession zum Gegenstand haben.
(amtlicher Leitsatz)2. Zur Ermittlung des am besten geeigneten Veranstalters kann ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Ausschreibungs- oder Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden, in dem den Bewerbern (Interessenten) ein Anspruch auf transparente und gleichmäßige Behandlung zusteht. Ein effektiver Primärrechtsschutz gebietet es, mindestens zwei Wochen nach Information der Bewerber über den Ausgang des Auswahlverfahrens abzuwarten, ehe mit dem ausgewählten Bewerber der Vertrag abgeschlossen wird.
(amtlicher Leitsatz)3. Für die Anfechtung einer zugleich erteilten straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis fehlt dem Mitbewerber jedenfalls dann die Antragsbefugnis, wenn die Gewährung von Primärrechtsschutz infolge Vertragsabschlusses mit einem Mitbewerber ausgeschlossen ist.
(amtlicher Leitsatz)