Zulässigkeit eines Bolz- und Spielplatzes unter Lärmschutzaspekten
VG Saarlouis, Urteil vom 12.11.2010 - Az.: 5 K 1988/09
Leitsätze:
1. Eine Baugenehmigung für einen "Bolz- und Spielplatz" lässt die Nutzung des Platzes als "Festplatz" baurechtlich nicht zu. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein im Außenbereich, 50 m von der Grundstücksgrenze und 90 m von der Wohnbebauung entfernt genehmigter Bolz- und Spielplatz eines abseits gelegenen Ortsteil mit weniger als 400 Einwohnern verletzt grundsätzlich nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung. (amtlicher Leitsatz)
3. Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erfasst. (amtlicher Leitsatz)
4. Wer in einem reinen Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann für den aus dem Außenbereich kommenden Lärm nicht die Einhaltung der Immissionsrichtrichtwerte für ein reines Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen. (amtlicher Leitsatz)
5. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an. (amtlicher Leitsatz)
6. Für einfache Bolzplätze kleinerer, abgelegener Ortsteile bedarf es von rechts wegen weder Regelungen in Bezug auf das Alter der Nutzer noch der Nutzungszeiten. (amtlicher Leitsatz)
7. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt ein Anspruch auf Einschreiten gegen allein behauptete und vom Betreiber eines Platzes nicht zugelassene und auch nicht tolerierte nächtliche Exzesse nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3164