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Keine Sondernutzungsgebühr bei Verlegung von Telekommunikationskabeln

BayVGH, Urteil vom 25.07.2000 - Az.: 8 B 99.3497

Leitsätze:

Das unentgeltliche Benutzungsrecht von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG ist umfassend und lediglich an die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast gebunden. Auch für Nutzungen des Straßenraumes bei der erstmaligen Verlegung der Kabel (wie Baustelleneinrichtungen, Erdaushub) können deshalb keine Sondernutzungsgebühren verlangt werden. (amtlicher Leitsatz)

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